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Mindestlohn
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Mindestlohn des DFUV

Typische Auftraggeber der Forstunternehmen sind öffentliche und private Waldbesitzer. Die Beschäftigten der im Verband organisierten Forstunternehmen unterliegen durch die satzungsgemäß festgelegte Tarifbindung dem Bundesrahmentarifvertrag (Manteltarifvertrag) und den Lohntarifverträgen der entsprechenden Länder. Infolge des gescheiterten Antrags auf Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendegesetz vom Frühjahr 2008 wurde die Satzung des DFUV um die ausdrückliche Tariffähigkeit auf Bundesebene erweitert.

Warum wir Mindestlohn fordern
Neben den Gründen, die bereits 2008 zu unserer Entscheidung zugunsten eines Branchenmindestlohnes geführt haben, entwickeln sich zur Zeit folgende Trends in der Branche, die ein dringendes und verantwortungsvolles Handeln zugunsten eines Branchenmindestlohnes seitens der Bundesregierung erfordern:

Für wen wir Mindestlohn fordern
Der Stammberuf unserer Mitgliedsbetriebe ist der Ausbildungsberuf Forstwirt/in nach dem Berufsbildungsgesetz. Nur der Forstwirt ist nach drei Jahren Lehrzeit in der Lage, die von der Gesellschaft gestellten Anforderungen an die Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen. Der Lehrberuf Forstwirt entstand in den siebziger Jahren bei den größeren Waldbesitzern, den Landesforsten, Kommunen und dem Großprivatwaldbesitzern. Mittlerweile hat sich dieser Beruf zu einem großen Teil im Bereich der handwerklichen Forstdienstleistungen etabliert, wie sie durch unsere Mitgliedsbetriebe angeboten werden. Durch die neue Bundesverordnung zum geprüften Forstmaschinenfahrer ist die Möglichkeit gegeben, für die Forsttechnik geeignetes Personal weiter zu schulen damit der Einsatz dieser Technik innerhalb des Ökosystems Wald verantwortlich und für den Betreiber wirtschaftlich erfolgt.

Weitere Berufe aus dem forstlichen Berufsbild (z. B. Forstwirtschaftsmeister – und –Techniker, Diplom – Forstingenieure) und landwirtschaftlichen, aber auch handwerklichen Sparten (z. B. Mechatroniker) gehören ebenfalls dazu.

Der größte Teil der gewerblichen Forstarbeiten in Deutschland wird inzwischen auf diese Weise erbracht, mit immer noch deutlich steigender Tendenz. Aufgrund der oben angeführten steigenden Anforderungen an die Arbeitsausführung hat der DFUV e.V. Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, der Güte – und Umweltzertifizierung , der Arbeitssicherheit und des integrativen Naturschutzes initiiert und begleitet. Durch diese Maßnahmen ist es mittlerweile gelungen, einen flächendeckenden Stamm von mittelständischen Familienbetrieben aufzubauen, die diese gesellschaftlichen Anforderungen erfüllen. Allein in der Gütesicherung unserer Branche gibt es mehrere Zertifikatsanbieter, die Anzahl von Betrieben mit Zertifikat ist eine der höchsten aller Branchen. Diese Tatsache beweist das außergewöhnliche Engagement unserer Branche.

In der forstlichen Produktionsplanung ( und im Supply – Chain Management) einiger unserer Auftraggeber sind diese Anforderungen ebenfalls verankert und dienen als Grundvoraussetzung für die Ausführung von Dienstleistungen.

Welche Gefahr ohne Mindestlohn droht
Aus Sicht der Forstökologen, der Unfallversicherer und vieler Einkäufer von Forstdienstleistungen und Holzrohstoffen besteht die Gefahr, dass mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 die mühsam aufgebaute qualifizierte Dienstleisterstruktur für forstwirtschaftliche Leistungen durch Lohn- und Preisdumping zerstört wird. Neben ungeregelten oder grauen Arbeitsverhältnissen, die heute schon mindestens ein Drittel des Volumens abdecken, besteht die konkrete Gefahr, dass die Öffnung des Arbeitsmarktes zugunsten der Wertabschöpfung durch Vermittler genutzt wird. Diese können in besonderem Maße die gesetzlich vorgeschriebene Vergabepraxis öffentlicher Forstbetriebe zu ihrem Vorteil nutzen. Ohne Mindestlohn würde dies innerhalb eines Jahres zur weitgehenden Zerstörung des mühsam aufgebauten Stammes qualifizierter Familienbetriebe führen. Der Ausbildungsberuf Forstwirt als Stammberuf hätte im Dienstleistungssektor keine Marktchance mehr. Die schon heute dringend benötigten Facharbeiter aus den Beitrittsländern, würden bei der Arbeitssuche in Deutschland statt auf solide forsthandwerkliche Betriebe ,überwiegend auf Vermittlerfirmen angewiesen sein, von denen viele an einem dauerhaften und sozial abgesicherten Arbeitsverhältnis nicht interessiert sind. Ohne Inanspruchnahme der Regelungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für die Branche wäre auch die Scheinselbständigkeit von Inländern und ausländischen EU – Angehörigen nur schwer eindämmbar und nachweisfähig.

Schlußfolgerung
Es besteht ein gesellschaftlicher Konsens in Deutschland über die ökologischen und sozialen Bedingungen der Waldnutzung. Dieser wurde in vielen nationalen und internationalen Abkommen verpflichtend festgeschrieben. Die Branche der forstlichen Dienstleistungsunternehmen, vertreten durch den Deutschen Forstunternehmerverband e.V., hat diesem Konsens entsprechend mit einem Bündel gemeinsamer Maßnahmen, eine vorbildliche und weiterhin entwicklungsfähige Anbieterstruktur geschaffen. Diese ist durch den absehbaren wirtschaftlichen Missbrauch der EU – Dienstleistungsfreiheit gefährdet, konkret durch das Abschöpfen wirtschaftlicher Vorteile durch Einzelne, die sich die unterschiedlichen Lebens – und Sozialstandards innerhalb der EU in dieser Weise zunutze machen. Dadurch entstehende Wettbewerbsverzerrungen müssen durch ordnungspolitische Maßnahmen der Bundesregierung reguliert werden. In diesem Falle bedarf es einer Aufnahme der Branche in das eigens zu diesem Zweck geschaffene Arbeitnehmerentsendegesetz.

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